Allgemeine Geschäftsbedingungen


Mit der Übersendung der Dokumente eines an den jeweiligen Spezialisten abgegebenen Projektes per E-Mail, Fax, per Post in Papierform oder auf einem computerlesbaren Datenträger (nachfolgend "schriftlich" genannt) tritt die beauftragende Einzelperson oder juristische Körperschaft (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) in ein rechtliches Vertragsverhältnis mit - Steffen Syhré - (nachfolgend "Übersetzer" genannt) ein.

1. Bei der Bereitstellung der zu übersetzenden Dokumente muss der Auftraggeber dem Übersetzer folgende Angaben schriftlich übermitteln, damit dieser die somit vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen zu dessen vollster Zufriedenheit erfüllen und dabei die höchstmögliche Qualität bei der Übersetzung der übersandten Ausgangsdokumente gewährleisten kann:
1.1. Die Bezeichnung der zu übersetzenden Ausgangsdokumente ("Source").
1.2. Die beabsichtige Verwendung und den Zweck der Übersetzung, z.B. "für den internen Gebrauch", "streng vertraulich" oder "zur Veröffentlichung". Sollte sich die beabsichtigte Verwendung oder der Zweck nach Projektbeginn ändern, muss der Auftraggeber den Übersetzer umgehend schriftlich davon in Kenntnis setzen.
1.3. Die Wortanzahl und das Dateiformat jedes einzelnen zu übersetzenden Ausgangsdokumentes ("Source").
1.4. Den Termin für die Rückgabe der einzelnen Zieldokumente ("Target") oder des übersetzten Gesamtprojektes durch den Übersetzer an den Auftraggeber.
1.5. Die Bezeichnung und das Dateiformat der übersetzten Zieldokumente ("Target"), z.B. "Marketing_Letter_01_ger.doc".
1.6. Bereits vorhandene Wörterbücher, Glossare, Terminologielisten und andere Informationsbestände des Auftraggebers, mit denen der Übersetzer die Bearbeitungsfolge und die Terminologie des beauftragten Projektes konsistent halten kann.
1.7. Sämtliche Kontaktinformationen der/des Ansprechpartner/s des Auftraggebers für das beauftragte Übersetzungsprojekte bei Rückfragen des Übersetzers.
1.8. Die Einzelheiten der Übersendung und der Rückgabe der zu übersetzenden bzw. der übersetzten Dokumente (per E-Mail, per Fax, per Post als Papierausdruck oder auf einem computerlesbaren Datenträger).

2. Insofern der Übersetzer im Zuge der Übersetzung des beauftragten Projektes weitere Informationen benötigt, muss der Auftraggeber ihm diese je nach Verfügbarkeit auf Anfrage bereitstellen.

3. Sobald der Übersetzer die Einzelheiten des zu übersetzenden Projektes gemäß Punkt 1 vom potentiellen Auftraggeber erhalten hat, übermittelt er diesem ein unverbindliches schriftliches Preisangebot. Anderenfalls übermittelt der Übersetzer dem Auftraggeber ein verbindliches Preisangebot auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich des geplanten Übersetzungsprojektes. Dieses Preisangebot des Übersetzers gilt jedoch nur dann als verbindlich, wenn der Auftraggeber dem Übersetzer sämtliche zu übersetzenden Dokumente oder einen für das gesamte Projekt repräsentativen Textauszug vorab zur Einsicht und Bewertung vorgelegt hat.

4. Jedes im Rahmen eines Übersetzungsprojektes vom Auftraggeber übersandte Ausgangsdokument wird vom Übersetzer als endgültige Fassung angesehen. Falls der Auftraggeber den Inhalt einzelner oder aller Dokumente nach Projektbeginn oder nach Projektende ändert und diesbezüglich vom Übersetzer eine Aktualisierung der bereits begonnenen bzw. abgeschlossenen Übersetzung wünscht, ist dies nur auf der Grundlage eines gesonderten Projektes möglich und daher nicht im Preis des ursprünglichen Übersetzungsprojektes inbegriffen.

5. Der Übersetzer ist dazu verpflichtet, die Dokumente des Auftraggebers mit der größtmöglichen Sorgfalt und Qualität zu übersetzen und darf dabei ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung keinerlei Kürzungen, Erweiterungen, Auslassungen oder Veränderungen am jeweiligen Ausgangstext des Auftraggebers vornehmen. Dennoch akzeptiert der Auftraggeber, dass der Übersetzer aufgrund stilistischer, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen der jeweiligen Ausgangs- und Zielsprache überall dort Änderungen an den in den Ausgangsdokumenten enthaltenen Formulierungen vornehmen darf, wo die im Ausgangstext verwendete Formulierung im betreffenden sprachlich-stilistischen Kontext exzeptionell, stark bildhaft oder in der Zielsprache uneindeutig oder nicht sinngemäß reproduzierbar ist.

6. Dienstleistungen: Im Rahmen des durch den Auftraggeber beauftragten Übersetzungsprojektes überträgt der Übersetzer den sichtbaren und übersetzbaren Text sämtlicher bereitgestellter Ausgangsdokumente ("Source", z.B. aus der englischen Sprache) in die gewünschten Zieldokumente ("Target", z.B. in die deutsche Sprache). Grafische Gestaltungs- sowie Formatierungsarbeiten sind nicht in den allgemeinen Projektleistungen des Übersetzers inbegriffen und müssen vom Auftraggeber bei Bedarf gesondert beauftragt werden. Der Übersetzer übernimmt auf Anfrage und zu gesonderten Konditionen auch das Korrekturlesen ("Proofreading") des beauftragten Übersetzungsprojektes. Anderenfalls obliegt das Korrekturlesen der vom Übersetzer bereitgestellten Dokumente allein der Verantwortung des Auftraggebers.

7. Zahlungsmodalitäten: Mit der Rücksendung des übersetzten Projektes erstellt und übersendet der Übersetzer eine Rechnung für das betreffende Übersetzungsprojekt an den Auftraggeber. Die Rechnungslegung erfolgt – insofern nicht vorher ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart – in Euro (€). Der Auftraggeber begleicht die betreffende Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Erstellung durch den Übersetzer. Geht die zugehörige Zahlungsanweisung nicht binnen 30-45 Tagen beim Übersetzer ein, darf dieser dem Auftraggeber zusätzliche Verzugszinsen von 2 % pro Monat auf den ausstehenden Rechnungsbetrag aufschlagen. Davon unberührt bleibt das Recht des Übersetzers, länger als 4 Wochen ausstehende Rechnungsbeträge unter Ausschöpfung aller hierzu geeigneten Rechtsmittel beim Auftraggeber auf dessen Kosten anmahnen und gegebenenfalls auch beitreiben zu lassen. Der Auftraggeber muss dem Übersetzer den zu begleichenden Rechnungsbetrag durch eine Überweisung auf das in der Rechnung festgelegte Bankkonto des Übersetzers zur Zahlung anweisen. Insoweit möglich und erforderlich trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Bankgebühren, mindestens jedoch den ihn betreffenden Anteil dieser Gebühren. Andere Zahlungsmodalitäten wie beispielsweise Ratenzahlung gelten nur, insofern diese vor Projektbeginn zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer schriftlich vereinbart wurden.

8. Jegliche schriftliche Vereinbarung (z.B. "P.O. - Purchase Order") zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer hinsichtlich der Bearbeitungsfolge einschließlich - aber nicht ausschließlich beschränkt auf - Abgabetermine, Zahlungsmodalitäten sowie spezielle Anforderungen des Auftraggebers sind von beiden Parteien als verbindlich anzusehen.

9. Sofern nichts Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, darf der Übersetzer sämtliche Dokumente des beauftragten Übersetzungsprojektes ganz oder teilweise auch ohne vorherige Ankündigung unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsvorgaben an einen geeigneten Subauftragnehmer seiner Wahl weiterreichen und übernimmt dabei auch dessen Bezahlung. Der Auftraggeber behandelt und bezahlt den Übersetzer auch in diesem Fall weiterhin so, als ob dieser das beauftragte Projekt selbst durchgeführt hätte.

10. Vertraulichkeit ("Non-Disclosure"): Alle Ausgangsdokumente, die der Auftraggeber dem Übersetzer im Rahmen eines Übersetzungsprojektes übersendet, sind als vertraulich anzusehen und dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden. Insofern nicht anderslautend vereinbart, darf der Übersetzer jedoch einzelne, aus ihrem Zusammenhang herausgelöste Satzteile und Wörter aus den übermittelten Ausgangsdokumente zu Terminologie-Recherchezwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer des Übersetzers sind über eine entsprechende schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung ("Non-Disclosure-Agreement") mit dem Übersetzer ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

11. Höhere Gewalt: Für den Fall, dass der Übersetzer durch höhere Gewalt an der ordnungsgemäßen und/oder fristgerechten Durchführung des beauftragten Übersetzungsprojektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen der Übersetzer und der Auftragnehmer gleichermaßen sofort vom beauftragten Projekt zurücktreten, wobei der Auftragnehmer den Übersetzer für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Übersetzer dem Auftraggeber den bereits von ihm geleisteten Anteil am Projekt spätestens bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Abgabefrist übersenden kann. Insofern möglich, wird der Übersetzer dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers behilflich sein, der den verbleibenden Projektanteil innerhalb der ursprünglich vereinbarten Abgabefrist anstelle des durch höhere Gewalt verhinderten Übersetzers übernehmen kann.

12. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten des Übersetzers resultiert und diesem eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Übersetzungsprojektes unmöglich macht.

13. Gewährleistung und Mängelanzeigen: Der Auftraggeber muss die vom Übersetzer übersetzen Zieldokumente in eigener Verantwortung prüfen und dem Übersetzer etwaige Mängel binnen 2 Wochen nach der Übersendung der betreffenden Zieldokumente schriftlich anzeigen. Dabei muss der Auftraggeber dem Übersetzer den konkreten Umfang sowie die genauen Einzelheiten der Beanstandung/en mitteilen, damit der Übersetzer diese zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers innerhalb einer dafür angemessenen Nachfrist beseitigen kann. Spätestens 2 Wochen nach der Übersendung der übersetzten oder per Nachfrist überarbeiteten Dokumente an den Auftraggeber gilt das Projekt als "ohne Beanstandungen akzeptiert". Etwaige Mängel, die vom Auftraggeber nach dieser Frist festgestellt und angezeigt werden, müssen vom Übersetzer nicht mehr im Rahmen des ursprünglichen Projektes nachgebessert werden und fallen damit zu Lasten des Auftraggebers.

14. Insofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde, verbleibt das Urheberrecht an allen übersetzten Dokumenten, die der Übersetzer dem Auftraggeber übersendet, beim Übersetzer. Der Übersetzer macht diesbezüglich alle moralischen Ansprüche hinsichtlich des Urheberrechts geltend.

15. Übersendung: Die Übersendungsart der vom Übersetzer übersetzten Dokumente an den Auftraggeber richtet sich nach den entsprechenden schriftlichen Angaben des Auftraggebers bei Projektbeginn. Die elektronische Übersendung per E-Mail oder per FTP ist dabei die bevorzugte Methode, wobei der Auftraggeber für die Richtigkeit und der entsprechenden Kontaktinformationen sowie für die Verfügbarkeit der entsprechenden Übersendungswege (z.B. FTP-Server) Sorge zu tragen hat. Der Übersetzer wird nach Möglichkeit die vom Auftraggeber gewünschte Übersendungsart korrekt einhalten, es sei denn, dass im Sinne einer fristgemäßen Abgabe des Projektes eine andere Übersendungsart gewählt werden muss als die ursprünglich vom Auftraggeber angegebene (z.B. E-Mail anstelle von Postversand bei einem eiligen Projekt, da E-Mail eine beinahe sofortige Zustellung gewährleistet).

16. Preise: Der jeweilige Preisumfang für ein Übersetzungsprojekt basiert auf der Gesamtanzahl der Wörter in den vom Auftraggeber bereitgestellten Ausgangsdokumenten. Bei Lektoraten und anderen Leistungsarten (Transkreation, Copywriting) basiert der Preisumfang auf dem tatsächlich dafür angefallenen Gesamtzeitaufwand. Der Preis wird dabei vom Übersetzer entweder als Einzelwortpreis, als Stundenpreis oder bei kleinen Projekten im Rahmen eines pauschalen Mindestpreises angegeben. Bei sämtlichen Preisen handelt es sich um Nettopreise, auf die gemäß Punkt 17 dieser AGB zusätzlich Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in Deutschland oder im Land des Kunden/Auftraggebers/Leistungsempfängers gültigen Prozentsatz anfallen kann. Die vorab vom Übersetzer genannten Preise sind sowohl für den Auftraggeber als auch für den Übersetzer verbindlich, sobald der Auftraggeber den Übersetzer mit dem jeweiligen Übersetzungs-, Transkreations-, Copywriting-Projekt oder Lektorat beauftragt.

17. Umsatzsteuer (VAT/TVA): Der Übersetzer weist in seinen Rechnungen immer seine deutsche Umsatzsteuer-ID-Nummer aus – bei Geschäftskunden enthält die Rechnung auch die USt.-ID-Nr. (VAT ID number) des Auftraggebers/Kunden/Leistungsempfängers. In Rechnungen an Privat- und Geschäftskunden mit Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland sowie an Privatkunden mit Wohnsitz in einem EU-Land weist der Übersetzer zusätzlich zum gemäß Punkt 16 dieser AGB vereinbarten Nettopreis für seine Leistungen Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in Deutschland gültigen Prozentsatz (z. B. 19 %) aus. In Rechnungen an Geschäftskunden mit Sitz in einem EU-Land, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung über eine gültige, mit VIES verifizierbare Umsatzsteuer-ID-Nummer für das betreffende EU-Land verfügen, weist der Übersetzer nach dem Reverse-Charge-Verfahren keine Umsatzsteuer aus und weist den betreffenden Auftraggeber/Kunden/Leistungsempfänger in der jeweiligen Rechnung z. B. mit dem Hinweis "REVERSE CHARGE" und/oder einem entsprechenden zusätzlichen Hinweis ausdrücklich darauf hin. Dadurch geht die Umsatzsteuerschuld auf den Kunden/Empfänger der grenzüberschreitenden Dienstleistung über, d. h. dieser schuldet die auf den in der jeweiligen Rechnung des Übersetzers ausgewiesenen Nettopreis anfallende Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung im betreffenden EU-Land gültigen Prozentsatz und muss diese an die zuständigen Finanzbehörden in seinem Land zahlen/abführen. In Rechnungen an Privat- und Geschäftskunden mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union (EU) weist der Übersetzer ebenfalls keine Umsatzsteuer aus, da es sich dabei entweder um eine nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 UStG (bei Privatkunden) oder um eine nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG (bei Geschäftskunden) handelt. Auch hier kann für den Leistungsempfänger/Auftraggeber/Kunden im jeweiligen Nicht-EU-Drittland eine Umsatzsteuerschuld gemäß den dort geltenden Umsatzsteuergesetzen auf den in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag bestehen – beispielsweise für in der Schweiz ansässige Geschäftskunden. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger/Kunde selbst dafür verantwortlich und dazu verpflichtet, zu prüfen, ob er auf den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag ggf. Umsatzsteuer in seinem Land schuldet und muss diese – falls zutreffend – wie dort vorgeschrieben an die zuständigen Finanzbehörden in seinem Land zahlen/abführen. Diese Regelungen und Verpflichtungen sind automatisch Bestandteil jedes Auftrags und jeder Rechnung, und der Kunde/Auftraggeber/Leistungsempfänger erkennt diese mit dem Erteilen des jeweiligen Auftrags und mit dem Begleichen der zugehörigen Rechnung automatisch an.

18. Der Übersetzer muss das ihm übertragene Projekt nach seinem besten Wissens- und Fähigkeitsstand ausführen. Insofern der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Terminologien und Formulierungen im übersetzten Zieldokument durch entsprechende schriftliche Zusätze bei der Beauftragung des Projektes gefordert hat, muss der Übersetzer dieser Forderung uneingeschränkt nachkommen.

19. Die Haftung des Übersetzers für jegliche direkte oder indirekte Schäden, die aus seiner Übersetzungsarbeit resultieren, ist auch für den Fall, dass es sich dabei um eine direkte oder indirekte Verletzung zivil- oder strafrechtlicher Umstände handelt, im Höchstfall auf den Gesamtpreis der für das betreffende Projekt vom Übersetzer erstellten und an den Auftraggeber übersandten Rechnung beschränkt.

20. Der Auftraggeber muss seiner Verantwortung zur Sorgfaltspflicht unumschränkt nachkommen und den Übersetzer von den rechtlichen Ansprüchen Dritter freihalten.

21. Für die eventuell nachteilige Auslegungsmöglichkeit zweideutiger Textstellen, die bereits im zu übersetzenden Ausgangsdokument so vorhanden waren, kann der Übersetzer nicht haftbar gemacht werden. Darüber hinaus kann der Übersetzer nicht vom Käufer der mündlichen oder schriftlichen Übersetzungen für Fehler, Auslassungen, die falsche Verwendung von Redewendungen oder sonstige Fehler haftbar gemacht werden, die er nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

22. Der Übersetzer muss die ihm vom Auftraggeber anvertrauten Materialien (Schriftdokumente usw.) mit der größtmöglichen Sorgfalt behandeln. Außer im Falle grober Nachlässigkeit oder groben Vorsatzes kann der Übersetzer jedoch nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die aus dem Verlust, der Beschädigung oder der Zerstörung dieser Materialien resultieren. Der Auftraggeber hat für den Fall, dass er dem Übersetzer als Ausgangsdokument ein unersetzliches Unikat übersendet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung versichert ist.

23. Insofern zwischen Auftraggeber und Übersetzer nichts Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, fallen etwaige Rechtsstreitigkeiten stets unter die Gerichtsbarkeit des Einwohnerstaates des jeweiligen Übersetzers und müssen im Bedarfsfall auch dort verhandelt werden. Insofern schriftlich nicht anders vereinbart, unterliegt die Ausführung eines Auftrags automatisch dem europäischen (deutschen) Recht.

24. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden, etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen stets der Schriftform und dem Einverständnis beider Parteien. Sollten einige Punkte dieser Vereinbarung laut derzeit gültiger Rechtslage oder im Zuge von Rechtsveränderungen ungültig sein bzw. werden, so behalten alle übrigen Punkte auch weiterhin ihre Gültigkeit.


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