Mit der Übersendung der Dokumente eines an den
jeweiligen Spezialisten abgegebenen Projektes per E-Mail, Fax, per Post
in Papierform oder auf einem computerlesbaren Datenträger
(nachfolgend "schriftlich" genannt) tritt die beauftragende
Einzelperson oder juristische Körperschaft (nachfolgend
"Auftraggeber" genannt) in ein rechtliches Vertragsverhältnis
mit - Steffen Syhré - (nachfolgend "Übersetzer"
genannt)
ein.
1. Bei der Bereitstellung der zu übersetzenden Dokumente
muss der Auftraggeber dem Übersetzer folgende Angaben
schriftlich übermitteln, damit dieser die somit vom
Auftraggeber festgelegten Anforderungen zu dessen vollster
Zufriedenheit erfüllen und dabei die
höchstmögliche Qualität bei der
Übersetzung der übersandten Ausgangsdokumente
gewährleisten kann:
1.1. Die Bezeichnung der zu
übersetzenden Ausgangsdokumente ("Source").
1.2. Die
beabsichtige Verwendung und den Zweck der Übersetzung, z.B.
"für den internen Gebrauch", "streng vertraulich" oder "zur
Veröffentlichung". Sollte sich die beabsichtigte Verwendung
oder der Zweck nach Projektbeginn ändern, muss der
Auftraggeber den Übersetzer umgehend schriftlich davon in
Kenntnis setzen.
1.3. Die Wortanzahl und das Dateiformat jedes
einzelnen zu übersetzenden Ausgangsdokumentes ("Source").
1.4.
Den Termin für die Rückgabe der einzelnen
Zieldokumente ("Target") oder des übersetzten Gesamtprojektes
durch den Übersetzer an den Auftraggeber.
1.5. Die Bezeichnung
und das Dateiformat der übersetzten Zieldokumente ("Target"),
z.B. "Marketing_Letter_01_ger.doc".
1.6. Bereits vorhandene
Wörterbücher, Glossare, Terminologielisten und andere
Informationsbestände des Auftraggebers, mit denen der
Übersetzer die Bearbeitungsfolge und die Terminologie des
beauftragten Projektes konsistent halten kann.
1.7. Sämtliche
Kontaktinformationen der/des Ansprechpartner/s des Auftraggebers
für das beauftragte Übersetzungsprojekte bei
Rückfragen des Übersetzers.
1.8. Die Einzelheiten der
Übersendung und der Rückgabe der zu
übersetzenden bzw. der übersetzten Dokumente (per
E-Mail, per Fax, per Post als Papierausdruck oder auf einem
computerlesbaren Datenträger).
2. Insofern der
Übersetzer im Zuge der Übersetzung des beauftragten
Projektes weitere Informationen benötigt, muss der
Auftraggeber ihm diese je nach Verfügbarkeit auf Anfrage
bereitstellen.
3. Sobald der Übersetzer die Einzelheiten des
zu übersetzenden Projektes gemäß Punkt 1
vom potentiellen Auftraggeber erhalten hat, übermittelt er
diesem ein unverbindliches schriftliches Preisangebot. Anderenfalls
übermittelt der Übersetzer dem Auftraggeber ein
verbindliches Preisangebot auf der Grundlage der ihm zu diesem
Zeitpunkt vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Informationen hinsichtlich des geplanten
Übersetzungsprojektes. Dieses Preisangebot des
Übersetzers gilt jedoch nur dann als verbindlich, wenn der
Auftraggeber dem Übersetzer sämtliche zu
übersetzenden Dokumente oder einen für das gesamte
Projekt repräsentativen Textauszug vorab zur Einsicht und
Bewertung vorgelegt hat.
4. Jedes im Rahmen eines
Übersetzungsprojektes vom Auftraggeber übersandte
Ausgangsdokument wird vom Übersetzer als endgültige
Fassung angesehen. Falls der Auftraggeber den Inhalt einzelner oder
aller Dokumente nach Projektbeginn oder nach Projektende
ändert und diesbezüglich vom Übersetzer eine
Aktualisierung der bereits begonnenen bzw. abgeschlossenen
Übersetzung wünscht, ist dies nur auf der Grundlage
eines gesonderten Projektes möglich und daher nicht im Preis
des ursprünglichen Übersetzungsprojektes inbegriffen.
5. Der Übersetzer ist dazu verpflichtet, die Dokumente des
Auftraggebers mit der größtmöglichen
Sorgfalt und Qualität zu übersetzen und darf dabei
ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung keinerlei
Kürzungen, Erweiterungen, Auslassungen oder
Veränderungen am jeweiligen Ausgangstext des Auftraggebers
vornehmen. Dennoch akzeptiert der Auftraggeber, dass der
Übersetzer aufgrund stilistischer, kultureller und sozialer
Unterschiede zwischen der jeweiligen Ausgangs- und Zielsprache
überall dort Änderungen an den in den
Ausgangsdokumenten enthaltenen Formulierungen vornehmen darf, wo die im
Ausgangstext verwendete Formulierung im betreffenden
sprachlich-stilistischen Kontext exzeptionell, stark bildhaft oder in
der Zielsprache uneindeutig oder nicht sinngemäß
reproduzierbar ist.
6. Dienstleistungen: Im Rahmen des durch den
Auftraggeber beauftragten Übersetzungsprojektes
überträgt der Übersetzer den sichtbaren und
übersetzbaren Text sämtlicher bereitgestellter
Ausgangsdokumente ("Source", z.B. aus der englischen Sprache) in die
gewünschten Zieldokumente ("Target", z.B. in die deutsche
Sprache). Grafische Gestaltungs- sowie Formatierungsarbeiten sind nicht
in den allgemeinen Projektleistungen des Übersetzers
inbegriffen und müssen vom Auftraggeber bei Bedarf gesondert
beauftragt werden. Der Übersetzer übernimmt auf
Anfrage und zu gesonderten Konditionen auch das Korrekturlesen
("Proofreading") des beauftragten Übersetzungsprojektes.
Anderenfalls obliegt das Korrekturlesen der vom Übersetzer
bereitgestellten Dokumente allein der Verantwortung des Auftraggebers.
7. Zahlungsmodalitäten: Mit der Rücksendung des
übersetzten Projektes erstellt und übersendet der
Übersetzer eine Rechnung für das betreffende
Übersetzungsprojekt an den Auftraggeber. Die Rechnungslegung erfolgt – insofern nicht vorher ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart – in Euro (€). Der Auftraggeber
begleicht die betreffende Rechnung innerhalb von 30 Kalendertagen nach
ihrer Erstellung durch den Übersetzer. Geht die
zugehörige Zahlungsanweisung nicht binnen 30-45 Tagen beim
Übersetzer ein, darf dieser dem Auftraggeber
zusätzliche Verzugszinsen von 2 % pro Monat auf den
ausstehenden Rechnungsbetrag aufschlagen. Davon unberührt
bleibt das Recht des Übersetzers, länger als 4 Wochen
ausstehende Rechnungsbeträge unter Ausschöpfung aller
hierzu geeigneten Rechtsmittel beim Auftraggeber auf dessen Kosten
anmahnen und gegebenenfalls auch beitreiben zu lassen. Der Auftraggeber
muss dem Übersetzer den zu begleichenden Rechnungsbetrag durch eine Überweisung auf das in der
Rechnung festgelegte Bankkonto des Übersetzers zur Zahlung
anweisen. Insoweit möglich und erforderlich trägt der
Auftraggeber die damit verbundenen Bankgebühren, mindestens
jedoch den ihn betreffenden Anteil dieser Gebühren. Andere
Zahlungsmodalitäten wie beispielsweise Ratenzahlung gelten
nur, insofern diese vor Projektbeginn zwischen dem Auftraggeber und dem
Übersetzer schriftlich vereinbart wurden.
8. Jegliche
schriftliche Vereinbarung (z.B. "P.O. - Purchase Order") zwischen dem
Auftraggeber und dem Übersetzer hinsichtlich der
Bearbeitungsfolge einschließlich - aber nicht
ausschließlich beschränkt auf - Abgabetermine,
Zahlungsmodalitäten sowie spezielle Anforderungen des
Auftraggebers sind von beiden Parteien als verbindlich anzusehen.
9.
Sofern nichts Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, darf der
Übersetzer sämtliche Dokumente des beauftragten
Übersetzungsprojektes ganz oder teilweise auch ohne vorherige
Ankündigung unter Berücksichtigung der
Vertraulichkeitsvorgaben an einen geeigneten Subauftragnehmer seiner
Wahl weiterreichen und übernimmt dabei auch dessen Bezahlung.
Der Auftraggeber behandelt und bezahlt den Übersetzer auch in
diesem Fall weiterhin so, als ob dieser das beauftragte Projekt selbst
durchgeführt hätte.
10. Vertraulichkeit
("Non-Disclosure"): Alle Ausgangsdokumente, die der Auftraggeber dem
Übersetzer im Rahmen eines Übersetzungsprojektes
übersendet, sind als vertraulich anzusehen und dürfen
unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.
Insofern nicht anderslautend vereinbart, darf der Übersetzer
jedoch einzelne, aus ihrem Zusammenhang herausgelöste
Satzteile und Wörter aus den übermittelten
Ausgangsdokumente zu Terminologie-Recherchezwecken an Dritte
weitergeben. Die Subauftragnehmer des Übersetzers sind
über eine entsprechende schriftliche
Vertraulichkeitsvereinbarung ("Non-Disclosure-Agreement") mit dem
Übersetzer ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung
gebunden.
11. Höhere Gewalt: Für den Fall, dass der
Übersetzer durch höhere Gewalt an der
ordnungsgemäßen und/oder fristgerechten
Durchführung des beauftragten Übersetzungsprojektes
gehindert wird, muss er den Auftraggeber im Rahmen seiner
Möglichkeiten schnellstmöglich davon in Kenntnis
setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen
der Übersetzer und der Auftragnehmer gleichermaßen
sofort vom beauftragten Projekt zurücktreten, wobei der
Auftragnehmer den Übersetzer für die bereits
geleistete Arbeit vollständig bezahlen kann. Dies setzt jedoch
voraus, dass der Übersetzer dem Auftraggeber den bereits von
ihm geleisteten Anteil am Projekt spätestens bis zum Ablauf
der ursprünglich vereinbarten Abgabefrist übersenden
kann. Insofern möglich, wird der Übersetzer dem
Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers
behilflich sein, der den verbleibenden Projektanteil innerhalb der
ursprünglich vereinbarten Abgabefrist anstelle des durch
höhere Gewalt verhinderten Übersetzers
übernehmen kann.
12. Als höhere Gewalt gelten
Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen,
Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche
Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und
Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie jede
andere hinderliche Situation, die nicht aus einem
vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten des
Übersetzers resultiert und diesem eine
ordnungsgemäße und fristgemäße
Ausführung des beauftragten Übersetzungsprojektes
unmöglich macht.
13. Gewährleistung und
Mängelanzeigen: Der Auftraggeber muss die vom
Übersetzer übersetzen Zieldokumente in eigener
Verantwortung prüfen und dem Übersetzer etwaige
Mängel binnen 2 Wochen nach der Übersendung der
betreffenden Zieldokumente schriftlich anzeigen. Dabei muss der
Auftraggeber dem Übersetzer den konkreten Umfang sowie die
genauen Einzelheiten der Beanstandung/en mitteilen, damit der
Übersetzer diese zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers
innerhalb einer dafür angemessenen Nachfrist beseitigen kann.
Spätestens 2 Wochen nach der Übersendung der
übersetzten oder per Nachfrist überarbeiteten
Dokumente an den Auftraggeber gilt das Projekt als "ohne Beanstandungen
akzeptiert". Etwaige Mängel, die vom Auftraggeber nach dieser
Frist festgestellt und angezeigt werden, müssen vom
Übersetzer nicht mehr im Rahmen des ursprünglichen
Projektes nachgebessert werden und fallen damit zu Lasten des
Auftraggebers.
14. Insofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde,
verbleibt das Urheberrecht an allen übersetzten Dokumenten,
die der Übersetzer dem Auftraggeber übersendet, beim
Übersetzer. Der Übersetzer macht
diesbezüglich alle moralischen Ansprüche hinsichtlich
des Urheberrechts geltend.
15. Übersendung: Die
Übersendungsart der vom Übersetzer
übersetzten Dokumente an den Auftraggeber richtet sich nach
den entsprechenden schriftlichen Angaben des Auftraggebers bei
Projektbeginn. Die elektronische Übersendung per E-Mail oder
per FTP ist dabei die bevorzugte Methode, wobei der Auftraggeber
für die Richtigkeit und der entsprechenden
Kontaktinformationen sowie für die Verfügbarkeit der
entsprechenden Übersendungswege (z.B. FTP-Server) Sorge zu
tragen hat. Der Übersetzer wird nach Möglichkeit die
vom Auftraggeber gewünschte Übersendungsart korrekt
einhalten, es sei denn, dass im Sinne einer
fristgemäßen Abgabe des Projektes eine andere
Übersendungsart gewählt werden muss als die
ursprünglich vom Auftraggeber angegebene (z.B. E-Mail anstelle
von Postversand bei einem eiligen Projekt, da E-Mail eine beinahe
sofortige Zustellung gewährleistet).
16. Preise: Der jeweilige
Preisumfang für ein Übersetzungsprojekt basiert auf
der Gesamtanzahl der Wörter in den vom Auftraggeber
bereitgestellten Ausgangsdokumenten. Bei Lektoraten und anderen
Leistungsarten (Transkreation, Copywriting) basiert der Preisumfang auf dem tatsächlich
dafür angefallenen Gesamtzeitaufwand. Der Preis wird dabei vom
Übersetzer entweder als Einzelwortpreis, als Stundenpreis oder bei
kleinen Projekten im Rahmen eines pauschalen Mindestpreises angegeben.
Bei sämtlichen Preisen handelt es sich um Nettopreise, auf
die gemäß Punkt 17 dieser AGB zusätzlich Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt
der Rechnungslegung in Deutschland oder im Land des Kunden/Auftraggebers/Leistungsempfängers
gültigen Prozentsatz anfallen kann. Die vorab vom Übersetzer
genannten Preise sind sowohl für den Auftraggeber als auch
für den Übersetzer verbindlich, sobald der
Auftraggeber den Übersetzer mit dem jeweiligen
Übersetzungs-, Transkreations-, Copywriting-Projekt oder Lektorat beauftragt.
17. Umsatzsteuer (VAT/TVA): Der Übersetzer weist in seinen Rechnungen immer seine deutsche
Umsatzsteuer-ID-Nummer aus – bei Geschäftskunden enthält die Rechnung auch die USt.-ID-Nr.
(VAT ID number) des Auftraggebers/Kunden/Leistungsempfängers. In Rechnungen an Privat- und Geschäftskunden mit
Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland sowie an Privatkunden mit Wohnsitz in einem EU-Land weist der
Übersetzer zusätzlich zum gemäß Punkt 16 dieser AGB vereinbarten Nettopreis für seine Leistungen
Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in Deutschland gültigen Prozentsatz (z. B. 19 %)
aus. In Rechnungen an Geschäftskunden mit Sitz in einem EU-Land, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
über eine gültige, mit VIES verifizierbare Umsatzsteuer-ID-Nummer für das betreffende EU-Land verfügen,
weist der Übersetzer nach dem Reverse-Charge-Verfahren keine Umsatzsteuer aus und weist den betreffenden
Auftraggeber/Kunden/Leistungsempfänger in der jeweiligen Rechnung z. B. mit dem Hinweis "REVERSE CHARGE"
und/oder einem entsprechenden zusätzlichen Hinweis ausdrücklich darauf hin. Dadurch geht die Umsatzsteuerschuld
auf den Kunden/Empfänger der grenzüberschreitenden Dienstleistung über, d. h. dieser schuldet die auf den in der
jeweiligen Rechnung des Übersetzers ausgewiesenen Nettopreis anfallende Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
im betreffenden EU-Land gültigen Prozentsatz und muss diese an die zuständigen Finanzbehörden in seinem Land
zahlen/abführen. In Rechnungen an Privat- und Geschäftskunden mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union
(EU) weist der Übersetzer ebenfalls keine Umsatzsteuer aus, da es sich dabei entweder um eine nicht steuerbare sonstige
Leistung nach § 3a Abs. 5 UStG (bei Privatkunden) oder um eine nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG (bei Geschäftskunden)
handelt. Auch hier kann für den Leistungsempfänger/Auftraggeber/Kunden im jeweiligen Nicht-EU-Drittland eine Umsatzsteuerschuld
gemäß den dort geltenden Umsatzsteuergesetzen auf den in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag bestehen – beispielsweise
für in der Schweiz ansässige Geschäftskunden. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger/Kunde selbst dafür verantwortlich und dazu
verpflichtet, zu prüfen, ob er auf den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag ggf. Umsatzsteuer in seinem Land schuldet
und muss diese – falls zutreffend – wie dort vorgeschrieben an die zuständigen Finanzbehörden in seinem Land zahlen/abführen.
Diese Regelungen und Verpflichtungen sind automatisch Bestandteil jedes Auftrags und jeder Rechnung, und der Kunde/Auftraggeber/Leistungsempfänger
erkennt diese mit dem Erteilen des jeweiligen Auftrags und mit dem Begleichen der zugehörigen Rechnung automatisch an.
18. Der Übersetzer muss das ihm übertragene Projekt
nach seinem besten Wissens- und Fähigkeitsstand
ausführen. Insofern der Auftraggeber die Verwendung bestimmter
Terminologien und Formulierungen im übersetzten Zieldokument
durch entsprechende schriftliche Zusätze bei der Beauftragung
des Projektes gefordert hat, muss der Übersetzer dieser
Forderung uneingeschränkt nachkommen.
19. Die Haftung des
Übersetzers für jegliche direkte oder indirekte
Schäden, die aus seiner Übersetzungsarbeit
resultieren, ist auch für den Fall, dass es sich dabei um eine
direkte oder indirekte Verletzung zivil- oder strafrechtlicher
Umstände handelt, im Höchstfall auf den Gesamtpreis
der für das betreffende Projekt vom Übersetzer
erstellten und an den Auftraggeber übersandten Rechnung
beschränkt.
20. Der Auftraggeber muss seiner Verantwortung zur
Sorgfaltspflicht unumschränkt nachkommen und den
Übersetzer von den rechtlichen Ansprüchen Dritter
freihalten.
21. Für die eventuell nachteilige
Auslegungsmöglichkeit zweideutiger Textstellen, die bereits im
zu übersetzenden Ausgangsdokument so vorhanden waren, kann der
Übersetzer nicht haftbar gemacht werden. Darüber
hinaus kann der Übersetzer nicht vom Käufer der
mündlichen oder schriftlichen Übersetzungen
für Fehler, Auslassungen, die falsche Verwendung von
Redewendungen oder sonstige Fehler haftbar gemacht werden, die er nicht
vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt
hat.
22. Der Übersetzer muss die ihm vom Auftraggeber
anvertrauten Materialien (Schriftdokumente usw.) mit der
größtmöglichen Sorgfalt behandeln.
Außer im Falle grober Nachlässigkeit oder groben
Vorsatzes kann der Übersetzer jedoch nicht für
Schäden haftbar gemacht werden, die aus dem Verlust, der
Beschädigung oder der Zerstörung dieser Materialien
resultieren. Der Auftraggeber hat für den Fall, dass er dem
Übersetzer als Ausgangsdokument ein unersetzliches Unikat
übersendet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses
ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung versichert ist.
23. Insofern zwischen Auftraggeber und Übersetzer nichts
Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, fallen etwaige
Rechtsstreitigkeiten stets unter die Gerichtsbarkeit des
Einwohnerstaates des jeweiligen Übersetzers und
müssen im Bedarfsfall auch dort verhandelt werden. Insofern
schriftlich nicht anders vereinbart, unterliegt die Ausführung
eines Auftrags automatisch dem europäischen (deutschen) Recht.
24. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden,
etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vereinbarung bedürfen stets der Schriftform und dem
Einverständnis beider Parteien. Sollten einige Punkte dieser
Vereinbarung laut derzeit gültiger Rechtslage oder im Zuge von
Rechtsveränderungen ungültig sein bzw. werden, so
behalten alle übrigen Punkte auch weiterhin ihre
Gültigkeit.
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